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   OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2006 - 1 B 11327/06   

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https://dejure.org/2006,22694
OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2006 - 1 B 11327/06 (https://dejure.org/2006,22694)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.11.2006 - 1 B 11327/06 (https://dejure.org/2006,22694)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. November 2006 - 1 B 11327/06 (https://dejure.org/2006,22694)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einmauernde Wirkung eines Lärmschutzwalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Lärmschutzwall darf weitergebaut werden

Papierfundstellen

  • BauR 2007, 154 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2006 - 1 B 11327/06
    Da der Lärmschutzwall unstreitig die Abstände einhält, die bei Gebäuden oder mit diesen nach ihrer Wirkung vergleichbaren baulichen Anlagen zur Gewährleistung der Belichtung und Belüftung erforderlich sind, scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme insoweit regelmäßig aus (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999, BauR 1999, 615).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.1998 - 8 B 12110/98

    Nachbarschutz gegen Lärmschutzwand?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2006 - 1 B 11327/06
    Dass insoweit ein bepflanzter Wall anders als eine senkrechte Wand zu beurteilen ist, hat auch der 8. Senat des OVG Rheinland-Pfalz bereits entschieden und einen 7 m hohen Lärmschutzwall in einem Abstand von 16 m zwischen Hauswand und Spitze des Walles als nicht unzumutbar angesehen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Oktober 1998, 8 B 12110/98).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2018 - 1 A 11459/17

    Grenzabstand nach § 8 Abs. 8 S. 2 und Abs. 9 BauO RP - Verschattung des

    Der Senat hat eine erdrückende Wirkung auch bei einem Nebeneinander von Gebäuden mit unterschiedlichen Höhen dann verneint, wenn es nur um ein oder zwei zusätzliche Geschosse geht (Beschluss vom 10. November 2006 - 1 B 11327/06.OVG -, juris).
  • VG Koblenz, 11.12.2007 - 1 K 1399/07

    Keine Beseitigung des Lärmschutzwalls

    Insoweit hat das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 10. November 2006, 1 B 11327/06 .OVG) ausgeführt, dass der Wall keine für das Wohnhaus N.-Straße der Kläger abriegelnde oder einmauernde Wirkung haben kann.

    Wie bereits in der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 10. November 2006 (1 B 11327/06 .OVG) festgestellt worden ist, hält der umstrittene Lärmschutzwall zum Wohnhaus der Kläger den Abstand ein, der gemäß § 8 Landesbauordnung - LBauO - bei Gebäuden oder mit diesen nach ihrer Wirkung vergleichbaren baulichen Anlagen zur Gewährleistung der Belichtung und Belüftung erforderlich ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 1 B 11083/10

    Bauarbeiten am Koblenzer Zentralplatz dürfen weitergehen

    Eine erdrückende Wirkung mit der Folge einer Rücksichtslosigkeit kann erst in den Fällen angenommen werden, in denen durch die neue genehmigte Anlage für Nachbargrundstücke objektiv eine Abriegelungswirkung bzw. eine Art von "Eingemauertsein" entsteht (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 18.07.08 m.w.N., 1 B 10599/08; vom 12.11.2007, 1 B 11073/07; 10.11.2006, 1 B 11327/06; OVG SH, Beschluss vom 04.09.1997, 1 L 139/96 - juris, m.w.N.).
  • VG Koblenz, 15.07.2015 - 1 L 473/15

    Keine Nachbarrechtsverletzung durch die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus

    Eine solche erdrückende Wirkung ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn ein Vorhaben aufgrund seiner Höhe oder Länge angrenzende bauliche Anlagen abriegelt und angesichts der Ausmaße des Bauvorhabens der Eindruck des Eingesperrt- bzw. Eingemauertseins entsteht (vgl. OVG Rh.-Pf., B. v. 30.11.2010 - 1 B 11083/10.OVG -, juris, Rn. 38; B. v. 10.11.2006 - 1 B 11327/06.OVG - B. v. 08.02.2012, BauR 2012, 931).
  • VG Neustadt, 21.12.2010 - 4 L 1183/10

    Erfolglose Widerspruchseinlegung gegen die Baugenehmigung zur Erweiterung eines

    Das OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. Beschluss vom 10. November 2006 - 1 B 11327/06.OVG -) hat bisher - ebenso wie die beschließende Kammer - in ständiger Rechtsprechung eine erdrückende Wirkung bei einem Nebeneinander von Gebäuden mit unterschiedlichen Höhen stets verneint, wenn es nur um ein oder zwei zusätzliche Geschosse ging.
  • VG Trier, 24.06.2020 - 5 K 429/20

    Vulkaneifel: Klage gegen Hotelerweiterung abgewiesen

    Demgegenüber kann die Verletzung des Rücksichtnahmegebots jedoch erst angenommen werden, wenn der Baukörper des beanstandeten Vorhabens erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 8 B 11672/16.OVG - verneinend selbst für den Fall, dass ein Neubauvorhaben den vorhandenen Bestand um zwei zusätzliche Geschosse überragt: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. November 2006 - 1 B 11327/06.OVG -).
  • VG Trier, 13.11.2014 - 5 L 1859/14

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutz eines Nachbars gegen eine Baugenehmigung wegen

    Sieht man in diesem Zusammenhang zum einen, dass das OVG Rheinland-Pfalz bisher eine erdrückende Wirkung bei einem Nebeneinander von Gebäuden mit unterschiedlichen Höhen stets verneint, wenn es nur um ein oder zwei zusätzliche Geschosse ging (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. November 2006 - 1 B 11327/06.OVG -), und zum anderen, dass die Bedeutung eines überragenden Geschosses aufgrund der zu berücksichtigenden Relativität mehr und mehr an Bedeutung verliert, je mehr deckungsgleiche Vollgeschosse die gegenüberzustellenden Gebäude aufweisen - insoweit macht es für die erdrückende Wirkung einen Unterschied, ob beispielsweise ein zweigeschossiges mit einem fünfgeschossigen Gebäude oder ob ein fünfgeschossiges mit einem achtgeschossigen Gebäude zum Vergleich steht -, scheidet eine erdrückende Wirkung auf Grundlage der vorzunehmenden summarischen Prüfung zur Überzeugung des Gerichts auch unter Einbeziehung des geringen Abstandes aus.
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